AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ob ein Heiz-, Sanitär- oder Klimaprojekt bei Ihnen ansteht.

Lassen Sie uns gemeinsam Ihr individuelles Vorhaben besprechen. Ich unterstütze Sie gerne!

Kontakt

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Ob ein Heiz-, Sanitär- oder Klimaprojekt bei Ihnen ansteht.

Lassen Sie uns gemeinsam Ihr individuelles Vorhaben besprechen. Ich unterstütze Sie gerne!

Kontakt

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedienungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)


I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.


II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.


III. Preise

Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.


IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.


V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.


  1. VI. Sachmängel – VerjährungSoweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10- jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
  2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages zur Herstellung eines Bauwerks. a. im Falle der Neuerrichtung b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
  3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 ( i.V.m. § 309 Nr. 8bff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-,Instandsetzung -, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht. Wie z.B. bei arglistigen Verschweigen eines Mangels (§634a Abs.3 BGB) oder bei Werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
  4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche schuldhaft Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
  5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder b. stellt sich heraus, dass ein Mangel an der werkvertraglichen Leistung objektiv nicht vorliegt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.


VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.


Vlll. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und d Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.


  1. lX. GerichtsstandGerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz der Kunz Heizung-Sanitär-Klima, Waldesch
  2. Dies gilt auch, wenn der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.


X: Bauhandwerkersicherung

Entsprechend §648a BGB hat der Unternehmer das Recht, vom Auftraggeber eine Sicherheit über den beauftragten Vergütungsanspruch zu verlange. Dies gilt auch. Wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist und der Auftrag an einem Einfamilienhaus mit oder ohne Einliegerwohnung ausgeführt wird.


Allgemeine

Geschäfts-bedingungen


Allgemeine Geschäftsbedienungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)


I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.


II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.


III. Preise

Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.


IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.


V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.


  1. VI. Sachmängel – VerjährungSoweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10- jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
  2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages zur Herstellung eines Bauwerks. a. im Falle der Neuerrichtung b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
  3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 ( i.V.m. § 309 Nr. 8bff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-,Instandsetzung -, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht. Wie z.B. bei arglistigen Verschweigen eines Mangels (§634a Abs.3 BGB) oder bei Werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
  4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche schuldhaft Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
  5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder b. stellt sich heraus, dass ein Mangel an der werkvertraglichen Leistung objektiv nicht vorliegt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.


VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.


Vlll. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und d Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.


  1. lX. GerichtsstandGerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz der Kunz Heizung-Sanitär-Klima, Waldesch
  2. Dies gilt auch, wenn der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.


X: Bauhandwerkersicherung

Entsprechend §648a BGB hat der Unternehmer das Recht, vom Auftraggeber eine Sicherheit über den beauftragten Vergütungsanspruch zu verlange. Dies gilt auch. Wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist und der Auftrag an einem Einfamilienhaus mit oder ohne Einliegerwohnung ausgeführt wird.


Share by: